Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-1 (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-3 (3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/23#abs-4 (4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 23 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.01.2018 – 1 WDS-VR 11/17Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
- BVerwG, 15.01.2016 – 1 WB 9/15Einstellung des Verfahrens; Änderung der Sach- und RechtslageZitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WB 28/18Einplanung zum Stabsoffizierlehrgang für "Seiteneinsteiger"Zitiert von 10
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- BVerwG, 05.02.2015 – 1 WB 19/14Beschwerdefrist; innerbehördlicher Postlauf; LaufbahnwechselZitiert von 3
- BVerwG, 30.01.2014 – 1 WB 1/13Auswahlverfahren für horizontalen Laufbahnwechsel; Regelung durch VerwaltungsvorschriftZitiert von 103
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 17.09.2025 – 1 B 2813/25 SN
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 43/23Versetzung und horizontaler Laufbahnwechsel; UntätigkeitsbeschwerdeZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2023 – 1 L 108/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.